3. Offenlage des Bebauungsplans „Ortsmitte entlang der Hauptstraße“

Sehr geehrte Frau Granold,
sehr geehrte Damen und Herren,


gegen den Bebauungsplan in Klein-Winternheim „Ortsmitte entlang der Hauptstraße“
möchten wir folgende Einwände vorbringen:


Die 3. Offenlage dieses Bebauungsplans lässt auch bei uns als NichtanwohnerInnen sehr
große Bedenken aufkommen, zumal wir mit der Bebauung des Grundstücks östlich der
Bahnhofstraße bereits ein Negativbeispiel für Nachverdichtung vor Augen haben. Es fehlt
auch beim Plan für die Hauptstraße an Grün für die neuen Anwohnerinnen, was mit einer geringeren Gesamtbebauungsfläche leicht geschaffen bzw. erhalten werden könnte (LBauO § 4 Soziale und ökologische Belange und § 5 Gestaltung Satz 2). Ebenso wirkt der geplante Spielplatz recht klein und nicht von allen Wohngebäuden einsehbar. „Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Spielplatz für Kleinkinder auf dem zu bebauenden Grundstück herzustellen, der nach seiner Lage und Beschaffenheit ein gefahrloses Spielen ermöglicht. … Ruf- und Sichtkontakt zur Wohnbebauung sollen gewährleistet sein.“ Wir sehen nicht, dass die minimalen Grünflächen für die insgesamt 23 Wohnungen mit angenommenen 19 Kindern dafür ausreichen könnten. (LbauO §11 Kinderspielplätze Satz 1 und § 47 Stellplätze und Garagen Satz 7).

Ja, der Wohnbedarf ist groß im Rhein-Main-Gebiet, dennoch muss mit Maß und Weitsicht gehandelt und nicht nur die Gewinnmaximierung berücksichtigt werden. Insbesondere alternative Wohnmodelle unter Einbeziehung ökologischer Gesichtspunkte müssen bevorzugt werden.

Neuer Wohnraum bedeutet stets auch zusätzliches Verkehrsaufkommen. Der Ortskern von Klein-Winternheim hat bereits jetzt ein viel zu hohes Aufkommen sowie große Probleme mit dem ruhenden Verkehr. Laut Verkehrsgutachten wird es mit o.g. Bebauung nur 10 bis 15 mehr Autobewegungen in den Spitzenzeiten pro Stunde geben. Selbst wenn dies stimmt, ist das nur eine losgelöste Einzelbetrachtung des Aufkommens und weder das Neubaugebiet „An der Bordwiese“ noch das zu erwartende Baugebiet „Bäckers Garten“ wurden bei diesen Berechnungen mit einbezogen. Die Lärmbelastung in der Hauptstraße wird sich nicht nur zu den Stoßzeiten vervielfachen.

Die angenommenen ca. 150 täglichen Fahrten der zukünftigen ca. 75 Anwohnerinnen
stellen unseres Erachtens eine Gefahr für die Kindergarten- und Schulkinder dar, die den
barrierefreien privaten Fußweg benutzen sollen. Wie dieser Weg bei einem
Höhenunterschied von mehr als 1,50 Meter ohne Treppen auskommen soll, hat sich uns
auch noch nicht erschlossen. Ist sichergestellt, dass die Pflicht zur Räumung, Reinigung und
Erhaltung dieses Weges vom Investor auf spätere (auch wechselnde) Besitzer*innen
übergeht?

Die Anzahl und Größe der eingezeichneten Parkflächen erscheint uns gering. Müssen nicht
auch barrierefreie Parkplätze sowie Abstellplätze für Fahrräder berücksichtigt werden (§ 47
LBauO)?


Wenn alles zugeparkt und versiegelt ist, bleibt vom viel gelobten Dorfcharakter fast nichts
übrig. Unser Dorf verliert so nach und nach sein charakteristisches Bild.


Große Löschfahrzeuge und die Müllabfuhr können unserer Kenntnis nach nicht auf das
Grundstück gelangen. Wo fahren in der Bauphase die LKWs, die die Trümmer beseitigen
oder Material anliefern an? Ist dann die Hauptstraße ebenso blockiert wie momentan die
Bahnhofstraße?


Selbst wenn keine Rote-Liste-Tiere dort leben, ist das o.g. Grundstück bislang ein Paradies
für Kleintiere, Vögel (z.B.: Eichhörnchen, Igel, Marder, Gartenschläfer, Elstern,
Turmfalken, Rotschwänzchen, Rotkehlchen, Schwalben, Meisen, Amseln, Spatzen,
Fledermäuse) und Insekten, für die man wenigstens einen Teil der Natur erhalten sollte.


Gemäß des genannten Bebauungsplans „Ortsmitte entlang der Hauptstraße“ hat sich die
Gemeinde bzgl. der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung entschieden, abweichende
Vorgaben festzusetzen, da sie diese als vertretbar einschätzt. Klare und nachvollziehbare
Fakten, warum auch hier wieder Abweichungen festgesetzt werden konnten, liegen nicht
vor. Warum ist der Abriss eines weiteren erhaltenswerten Gebäudes vertretbar? Wozu gibt es
eine Dorferhaltungs- und Gestaltungssatzung, wenn sie nicht eingehalten wird?

Einwand zur Größe der Stellplätze

In dem Bebauungsplan sind lediglich Stellplätze der Größe von 2m Breite zu erkennen, diese stehen aber im Widerspruch zu dem folgenden Paragraph mit diesen Absätzen.  Gemäß Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung – GarVO -) vom 13. Juli 1990 müssen Stellplätze die folgenden Anforderungen zur Größe erfüllen:

§ 4 Abs. 1) Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein. Garagenstellplätze für behinderte Menschen müssen mindestens 3,50 m breit sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.

§ 4 Abs. 7) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend.

Einwand zur Größe der Zu- und Abfahrten

Im Plan ist nicht erkennbar, dass die nötige Breite für die Zu- und Abfahrten eingehalten werden kann, wie im folgenden Paragraph mit dem Absatz der GarVO gefordert:

§ 4 Abs. (2) Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen in ihrer Breite mindestens den Anforderungen der folgenden Tabelle entsprechen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:

6,50 bei einer Stellplatzbreite von 2,3m und einem 90 Grad Winkel,

3,50 bei einer Stellplatzbreite von 2,3m und einem 45 Grad Winkel,

6,00 bei einer Stellplatzbreite von 2,4m und einem 90 Grad Winkel,

3,25 bei einer Stellplatzbreite von 2,4m und einem 45 Grad Winkel,

5,50 bei einer Stellplatzbreite von 2,5m und einem 90 Grad Winkel,

3,00 bei einer Stellplatzbreite von 2,5m und einem 45 Grad Winkel,

Einwand zur Barrierefreiheit

Im Plan ist nicht erkennbar, dass die nötige Barrierefreiheit, wie im folgenden Paragraph bzw. Absatz gemäß Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 gefordert, eingehalten wird:

§ 51 Abs. (1) Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist.